Ad hoc-Gruppe Ethik (Beiträge über laufende Arbeiten – EPF-Konferenz 2007)
Psychoanalytische Berufsethik der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung
Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung
Ethische Codes, Verfahren und Richtlinien
Um ethische Themen zu teilen und über sie zu informieren, hat die Deutsche Psychoanalytische Vereinigung (DPV) die Veröffentlichung des Deutschen Ethikcodes auf dem Platz der Ad hoc-Gruppe Ethik der Website sowie in der laufenden, gedruckten Ausgabe des EPF-Bulletins „Psychoanalyse in Europa“ genehmigt.
Fragen jeder Art und neue Gruppenmitglieder sind gerne willkommen.
Leena Klockars, Vorsitzende der EPF Ad Hoc-Gruppe Ethik
INHALT
Präambel
A. Ethische Grundsätze
I.Die psychoanalytische Methode als Grundlage einer Berufsethik
II.Allgemeine Grundsätze
III.Spezielle Grundsätze
B. Ständiges Forum zu Fragen der Ethik
C. Verfahren zur Regelung ethischer Beschwerden
I. Ethik-Kommission
II. Ermittlungsausschuss
III. Ethik-Beirat
Präambel
Die Psychoanalytiker der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV) und ihre Institute verpflichten sich auf die folgende wissenschaftlich fundierte Berufsethik und die daraus abgeleiteten Grundsätze und Verfahren.
A. Grundsätze
Die ethischen Grundsätze folgen den im psychoanalytischen Denken enthaltenen humanistischen Wertvorstellungen. Daraus ergeben sich ethische Verpflichtungen gegenüber Patienten, Kollegen und der Öffentlichkeit.
Die Grundsätze sind kontinuierlich im Hinblick auf wissenschaftliche Entwicklungen und Erkenntnisse zu überprüfen. Sie ergänzen die Satzung der DPV. Sie gelten für alle Mitglieder, Ausbildungsteilnehmer und -kandidaten sowie für ´Ständige Gäste´ der DPV.
I. Die psychoanalytische Methode als Grundlage einer Berufsethik
Die psychoanalytische Berufspraxis basiert auf der Anwendung der psychoanalytischen Methode in verschiedenen psychoanalytischen Behandlungsverfahren. Die Verpflichtung auf die Bedingungen der psychoanalytischen Methode begründet die ethische Haltung des Psychoanalytikers. Diese bildet die Basis der psychoanalytischen Berufsethik. Sie gewährleistet den Erhalt und die Weiterentwicklung der beruflichen Standards in Klinik und Forschung, fördert die Kultur und die Wissenschaft der Psychoanalyse und prägt die verschiedenen Formen ihrer Institutionalisierung.
Die psychoanalytische Methode ermöglicht und begrenzt zugleich eine besondere emotionale Beziehung zwischen einem Patienten und seinem Analytiker. Sie erfordert von Psychoanalytikern eine geschulte Wahrnehmungsfähigkeit für vorbewusste und unbewusste Prozesse in Verbindung mit einer methodisch reflektierten Haltung und Disziplin. Kompetenz im Umgang mit den Phänomenen der Regression, des Widerstandes, der Übertragung/Gegenübertragung, als den konstitutiven Arbeitsbedingungen eines psychoanalytischen Prozesses, ist deshalb zugleich Voraussetzung, um der besonderen Schutzbedürftigkeit aller Beteiligten gerecht werden zu können.
Unabhängig davon, dass jeder Psychoanalytiker ein subjektiv geprägtes Methodenverständnis und eine persönlich geformte Behandlungstechnik entwickeln muss, gibt es für die psychoanalytische Berufsausübung unverzichtbare ethische Grundsätze.
II. Allgemeine Grundsätze
Psychoanalytiker sind verpflichtet, ihr professionelles Verhalten so zu gestalten, dass die Würde und das Recht auf körperliche und psychische Integrität ihrer Patienten/Analysanden gewahrt bleiben. Sie beachten deshalb die besondere Schutzbedürftigkeit aller durch die Dynamik des Unbewussten im psychoanalytischen Prozess sich entfaltenden Formen des Erlebens und Verhaltens.
III. Spezielle Grundsätze
1. Vertraulichkeit
Psychoanalytiker sind verpflichtet, alle Mitteilungen eines Patienten/Analysanden und die darin enthaltenen Informationen über sich selbst und andere vertraulich zu behandeln.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet den Schutz des Patienten, den Schutz Dritter und den Schutz des die Daten erstellenden Psychoanalytikers. Sie bezieht sich auch auf wissenschaftliche Veröffentlichungen, Supervisionen und kollegialen Austausch (zum Beispiel Intervision) sowie auf den vorsorglichen Datenschutz bei Krankheit, Tod oder aus sonstigen Gründen anhaltender Berufsunfähigkeit.
Falls ein Spannungsverhältnis entsteht zwischen der Verpflichtung des Psychoanalytikers zur Vertraulichkeit und seiner Verpflichtung zur Loyalität gegenüber gesetzlichen Geboten, muss er die Schutzbedürftigkeit der psychoanalytischen Arbeitsbeziehung besonders beachten.
2. Wahrhaftigkeit und Aufklärungspflicht
Psychoanalytiker sind verpflichtet - unter Wahrung der methodisch gebotenen Abstinenz -eine wahrhaftige und taktvoll-offene Beziehung zu ihren Patienten/Analysanden einzuhalten und die suggestive Wirkung ihrer persönlichen Autorität und ihrer professionellen Kompetenz nicht missbräuchlich einzusetzen, um persönliche Vorteile zu gewinnen. Zur Verpflichtung auf Wahrhaftigkeit gehört auch, einen Patienten/Analysanden zu Beginn der Behandlung über die besonderen Bedingungen und Regeln der zukünftigen, gemeinsamen Arbeit zu unterrichten. Die Informations- und Aufklärungspflicht bezieht sich auch auf organisatorische und leistungsrechtliche Bedingungen, unter denen eine Behandlung durchgeführt wird.
3. Abstinenz
Psychoanalytische Tätigkeit bedarf einer Kompetenz zur gesicherten Einhaltung von Disziplin und Abstinenz in allen sprachlichen und körperlichen Äußerungen. Verbale Angriffe (zum Beispiel taktlose und kränkend-entwertende Äußerungen) beschädigen die psychoanalytische Arbeit ebenso wie körperliche Übergriffe. Psychoanalytiker sind deshalb verpflichtet, ihre Kompetenz und ihre persönliche Autorität nicht zur Befriedigung eigener narzisstischer, erotischer oder aggressiver Bedürfnisse zu missbrauchen. Die Verpflichtung zur Abstinenz gilt auch über die Beendigung der analytischen Arbeitsbeziehung hinaus.
4. Vereinbarungen
Vereinbarungen (zum Beispiel über Zeit und Ort der Behandlung, Urlaubsplanungen, Höhe des Honorars, Zahlungsmodus, Ausfallregelung) werden zu konstitutiven Bedingungen des analytischen Prozesses. Sie müssen vor eginn einer Behandlung getroffen werden. Dabei sind die individuellen Lebensbedingungen beider Partner zu berücksichtigen. Änderungen sind unter dem Aspekt ihrer Auswirkungen auf den psychoanalytischen Prozess zu prüfen und in jedem Fall rechtzeitig anzukündigen. Andere geschäftliche Vereinbarungen zwischen Psychoanalytikern und ihren Patienten/Analysanden und deren Angehörigen sind unzulässig.
5. Erhalt und Sicherung der psychoanalytischen Kompetenz
Psychoanalytiker brauchen eine spezifische Sensibilität für die Störbarkeit ihres seelisch-körperlichen Gleichgewichtes. Eigenverantwortlich gestaltete, die Berufspraxis begleitende und methodisch geleitete Reflexion ihrer klinischen Arbeit (Supervision und Intervision) sind Voraussetzungen zum Erhalt psychoanalytischer Kompetenz.
B. Ständiges Forum zu Fragen der Ethik
1. Das ständige Forum zu Fragen der Ethik (SFE) findet regelmäßig als tagungsöffentliche Veranstaltung anlässlich der DPV-Tagungen statt. Es wird von zwei, für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählten Moderatoren betreut und geleitet. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
2. Das SFE ist ein von administrativen Einbindungen unabhängiges Diskussionsforum der DPV-Mitgliedschaft. Es hat die Aufgabe, ethische Fragestellungen der Berufspraxis und der Aus-, Weiter- und Fortbildung zu diskutieren und auf diese Weise die berufsethischen Standards zu fördern.
3. Das SFE berichtet über seine Arbeit regelmäßig der Mitgliedschaft, mindestens aber einmal pro Wahlperiode.
C. Verfahren zur Regelung ethischer Beschwerden
Für den Prozess der Klärung, Beratung und Beurteilung und gegebenenfalls der Sanktionierung bei konkretisierten Beschwerden wegen ethischer Verfehlungen ist eine Unterscheidung zwischen psychoanalytisch-reflexiven und administrativ-judikativen Verfahrensformen von zentraler Bedeutung.
I. Ethik-Kommission
1. Aufgaben
Die Ethik-Kommission hat die Aufgabe, Anfragen und Beschwerden wegen möglichen ethischen Fehlverhaltens und Grenzverletzungen durch Psychoanalytiker entgegenzunehmen und zu bearbeiten, soweit diese sich aus deren Tätigkeitsfeldern in Klinik, Forschung und öffentlichen Funktionen ergeben beziehungsweise Auswirkungen auf ihre Arbeit als Psychoanalytiker vermuten lassen. Hat sich eine Anzeige oder eine Beschwerde in einer ersten Prüfung durch die Ethik-Kommission als so schwerwiegend erwiesen, dass weitere Ermittlungen zur Vorbereitung eines möglichen Ausschlussverfahrens erforderlich sind, wird der gesamte Vorgang ohne weitere konsultative Aktivität über den Ethik-Beirat an den Ermittlungsausschuss weitergeleitet. Der Vorsitzende der Ethik-Kommission trägt dann dafür Sorge, dass Beschwerdeführer auf Wunsch durch das folgende Verfahren begleitet werden.
Die Ethik-Kommission arbeitet psychoanalytisch-reflektierend, problem-orientiert und klärend, auf der Basis der Bereitschaft zur Mitarbeit aller Beteiligten. Ihre Arbeitsweise unterscheidet sich insofern von einem administrativ-judikativen Verfahren. Im Einzelfall unterliegt die Entscheidung über die Möglichkeiten und Grenzen eines psychoanalytisch-reflexiven Arbeitsprozesses dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden der Ethik-Kommission.
Die Ethik-Kommission ist verpflichtet, alle beteiligten Parteien über ihre Arbeitsweise angemessen zu informieren, den Prozess zu dokumentieren, einen Abschlussbericht zu erstellen und diesen dem Ethik-Beirat zuzustellen. Dabei ist der Datenschutz zu berücksichtigen.
Die Arbeit der Ethik-Kommission verfolgt eine doppelte Zielrichtung:
Erstens: Beschwerdeführenden aus einer dritten, unabhängigen und psychoanalytisch kompetenten Position heraus zu einer angemessenen Würdigung der von ihnen vorgetragenen Probleme zu verhelfen.
Zweitens: Mit den beschuldigten Kollegen in einen kritischen Diskurs über ihre Arbeit einzutreten und nötigenfalls Maßnahmen zu vereinbaren, die zur Wiederherstellung oder zur Verbesserung der psychoanalytischen Kompetenz geeignet sein können. Solche Maßnahmen können zum Beispiel sein: Supervision, Intervision, Selbsterfahrung und/oder Fortbildung.
Falls entsprechende Vereinbarungen nicht zustande kommen oder nicht eingehalten werden, kann die Ethik-Kommission den Vorgang an den Ethik-Beirat weiterleiten. Dieser ist dann verantwortlich für die Umsetzung der Empfehlungen der Ethik-Kommission.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass der Ethik-Beirat weitergehende, den Mitgliedstatus beeinflussende Maßnahmen beschließen muss.
Weigert sich ein Psychoanalytiker ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe, an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitzuwirken, kann die Ethik-Kommission den Vorgang zur weiteren Bearbeitung über den Ethik-Beirat an den Ermittlungsausschuss weiterleiten. Bei einer begründeten Vermutung gravierender Grenzverletzungen ist eine solche Weiterleitung verpflichtend.
Das Weitere regelt die Geschäftsordnung der Ethik-Kommission.
2. Zusammensetzung
Die Ethik-Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Ethik-Kommission werden von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre (Amtszeit des Vorsitzenden) beziehungsweise vier Jahre (Amtszeiten der Mitglieder) gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
II. Ermittlungsausschuss
1. Aufgaben
Aufgabe des Ermittlungsausschusses ist es, die Notwendigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus der Vereinigung zu prüfen, alle dazu erforderlichen Ermittlungen anzustellen und gegebenenfalls Vorbereitungen für einen Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitglieds vorzubereiten.
Der Ermittlungsausschuss wird auf Ersuchen und im Auftrage des Ethik-Beirates tätig. Seine Tätigkeit ist ausschließlich administrativ-judikativ.
Die Ergebnisse seiner Ermittlungen im Einzelfall sind zu dokumentieren und dem Ethik-Beirat mitzuteilen.
Kommt der Ermittlungsausschuss in seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Mitglied gröblich gegen Satzungsbestimmungen oder Interessen der Vereinigung verstoßen oder gegenüber Kollegen, Patienten oder sonst wie ein unehrenhaftes, insbesondere berufsunwürdiges Verhalten gezeigt hat, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes und/oder der Vereinigung zu beeinträchtigen, kann er dem Vorsitzenden der Vereinigung über den Ethik-Beirat die Vorbereitung eines Ausschlussverfahrens durch die Mitgliedschaft entsprechend § … der Satzung empfehlen.
Kommt der Ermittlungsausschuss in seiner Prüfung des Gesamtvorganges zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss nicht gerechtfertigt erscheint, gleichwohl aber ethisches Fehlverhalten des beschwerten Mitglieds vorliegt, sodass Maßnahmen unterhalb der Ausschlussandrohung erforderlich sind, kann er dazu Empfehlungen abgeben, die an den Ethik-Beirat zu richten sind und von diesem umgesetzt werden müssen. Solche Empfehlungen können den Status eines Mitglieds innerhalb der Vereinigung verändern, ohne es auszuschließen.
2. Zusammensetzung
1. Der Ermittlungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
2. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und langjährige Praxiserfahrung besitzen. Er darf nicht Psychoanalytiker sein. Die beiden Beisitzer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen über mehrjährige psychoanalytische Praxiserfahrung verfügen und ihre Kompetenz im Umgang mit ethischen Fragestellungen durch Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen haben, die von der DPV-Kommission für Fortbildung dafür anerkannt worden sind.
3. Der Vorsitzende wird vom Gesamtvorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden für jeden zu behandelnden Antrag nach eigenem Ermessen anhand einer Liste bestimmt, für die jedes Institut auf die Dauer von zwei Jahren ein Mitglied als Beisitzer wählt.
Wiederberufung beziehungsweise Wiederwahl ist zulässig.
4. Einzelheiten der Tätigkeit des Ermittlungsausschusses sind in seiner Geschäftsordnung geregelt.
III. Ethik-Beirat
1. Aufgaben
Der Ethik-Beirat steht dem SFE, der Ethik-Kommission und dem Ermittlungsausschuss auf Anfrage in allen Angelegenheiten beratend zur Seite.
Er überprüft auf Antrag wissenschaftliche Projekte (zum Beispiel Forschungsvorhaben, Umfragen, Publikationen) auf die Einhaltung ethischer Grundprinzipien.
Er nimmt den abschließenden Bericht der Ethik-Kommission entgegen und setzt die darin enthaltenen Empfehlungen verantwortlich um.
Er nimmt die Empfehlungen des Ermittlungsausschusses entgegen und setzt diese verantwortlich um. Solche Empfehlungen können den Status des Mitgliedes verändern, ohne einen Ausschluss zu rechtfertigen.
Dazu können gehören:
a)zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einem Jahr;
b)Enthebung von Ämtern und Funktionen für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren;
c)Verlust der generellen Beauftragung zur Durchführung von Lehranalysen;
d)Verlust der Beauftragung zur Durchführung von Lehranalysen im Einzelfall;
e)Ruhen der Supervisionstätigkeit
2. Zusammensetzung
Der Ethik-Beirat besteht aus:
2.1Dem out-going Vorsitzenden der Ethik-Kommission (ex officio)
2.2Einem Mitglied des GeschäftsführendenVorstands (als Berichterstatter)
2.3Dem Leiter des zAA (der durch seinen Stellvertreter repräsentiert werden kann, als Berichterstatter)
2.4Einem Mitglied des Ermittlungsausschusses (als Berichterstatter)
2.5Einem durch Wahl der MV entsandten Vertreter der Mitgliedschaft der DPV; der die Geschäfte des Ethik-Beirates führt und der Mitgliedschaft mindestens einmal pro Wahlperiode über die Arbeit des Ethik-Beirates berichtet. Die Wahl erfolgt zugleich mit der Wahl des/der Vorsitzenden der Ethik-Kommission für 5 Jahre.
1) Vgl. Ethik-Leitlinien der DGPT.
2) Vgl. „Grundlagen und Richtlinien einer psychoanalytischen Berufsethik“. Sechster Entwurf der
Ethikkommission – einberufen durch L. Schacht – von W. Baumann, H.U. Christ, J.F. Danckwardt
vom 18. September 1993. Vgl. „Ethische Grundsätze der IPV“, in Kraft seit dem 31. Dezember 1999.
Die Kommission zur Erarbeitung von Ethik-Richtlinien
Februar 2006